Vereinssatzung - JGV Lüneburger Heide e.V.

JGV Lüneburger Heide e.V.
JGV Lüneburger Heide e.V.
Jagd ohne Hund ist Schund
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Vereinssatzung

Wir über uns



Jagdgebrauchshund-Verein der Lüneburger Heide e. V.
Satzung des Vereins
nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.1991
geändert auf der Mitgliederversammlung vom 27.07.1991
geändert auf der Mitgliederversammlung vom 04.03.2009
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom
15.03.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtstand
1. Der am 27.07.1920 gegründete Verein führt den Namen Jagdgebrauchshund-Verein der Lüneburger Heide e. V.

Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Lüneburg soweit Vereinbarungen zulässig sind.

2. Der Jagdgebrauchshund-Verein der Lüneburger Heide e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de)

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausbildung, Führung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden aller Rassen. Dies soll u. a. erreicht werden durch:

a) Abhaltung von Führerlehrgängen.
b) Durchführung von Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des JGHV.
c) Heranbildung von Verbandsrichtern.
d) Informationen und Fachvorträgen u.a. auch für Jungjäger in der Ausbildung.
e) Durchführung von Jagdbrauchbarkeitsprüfungen (Jagdeignung).

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Mit den unter § 2 Ziffer 1 genannten Maßnahmen soll erreicht werden, dass die Leiden verletzter Tiere durch Jagdausübung oder Straßenverkehr durch Einsatz von ausgebildenten·Jagdhunden verkürzt wird.

Damit dient er gemeinnützigen Zwecken.

5. Der Jagdgebrauchshund-Verein der Lüneburger Heide e. V. ist Mitglied im JGHV und erkennt die Satzung, die Disziplinar- und Verbandsrichterordnung des JGHV an und unterwirft sich dessen Bestimmungen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen des JGHV anerkannt.

2. Mitglied können alle an der Abrichtung und Führung von Jagdhunden interessierte Personen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht aus einem vom JGHV anerkannten Hundeverein ausgeschlossen oder Mitglied eines vom JGHV nicht anerkannten Hundevereins.

3. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben. Ehrenmitglieder haben in den Versammlungen Sitz und Stimme und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Alle Mitglieder sind der Ehrenordnung des JGHV unterworfen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag alle unbescholtenen Personen werden. Die Aufnahme ist mittels Formblatt des Vereins zu beantragen. Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet zu sein. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist wirksam, wenn sie bis zum 15. November mittels eingeschriebenen Briefs an den Geschäftsführer abgesandt wurde.

3. Der Ausschluss kann erfolgen – außer § 11 -, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt Jedes Mitglied hat1. Jedes Mitglied ist im Rahmen der Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht teilzunehmen. Sie sind ebenfalls berechtigt, Auskünfte über das Vereinsgeschehen zu erhalten.
dabei nur eine Stimme.

3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitglieder erhalten keine  aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder dur
Zuwendungench unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit Ehrenämtern betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich entstandene Ausgaben. Jedes Mitglied kann für ein Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

4. Jedes Mitglied erkennt durch sein Beitreten die Satzung an und ist verpflichtet,

a) dieser Satzung nachzukommen und im Rahmen der Satzung gefällte Beschlüsse zu befolgen.
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
c) die ihm übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu verwalten:

5. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der im 1. Quartal des Jahres zu entrichten ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung) und soll im 1. Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Daneben kann bei Bedarf der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen (außerordentliche Mitgliederversammlungen). Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Festsetzung des Beitrages,
4. Satzungsänderungen.

2. Der Termin zu einer Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 15 % der Mitglieder dies unter Angabe der zu beratenden Punkte beantragen.
4. Die Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unterzeichnet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. erstem Vorsitzenden,
2. zweitem Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender),
3. erstem Geschäftsführer,
4. zweitem Geschäftsführer (stellvertretender Geschäftsführer),
5. Schatzmeister

Der 1. Vorsitzende wir auf 5 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit Vorstandsaufgaben betrauen (erweiterter Vorstand). Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Vertreter nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Mehr als zwei Vorstandsämter dürfen auf ein Mitglied nicht vereinigt werden. Der Vorstand muss auf jeden Fall aus 3 Personen bestehen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Kassenprüfer

Aus den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer mit der Maßgabe zu wählen, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer zu gewählt wird.

Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 11 Disziplinarordnung

1. Ein Mitglied kann auf begrenzte Zeit – jedoch mindestens für 2 Jahre - oder für dauernd ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Satzung verstößt oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt
b) unehrenhafte Handlungen begeht,
c) den Vorstand oder ein Mitglied des Vereins gröblich beleidigt,
d) Prüfungsleiter oder Richter in ungebührlicher Weise kritisiert,
e) sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht.

2. Das Ausschlussverfahren wird auf schriftlichen Antrag eins Mitgliedes oder des Vereinsvorstandes eingeleitet.

3. Alle Ausschlussanträge sind mit Gründen zu versehen. In diesen ist mitzuteilen, welchen der in Absatz 1. unter a) - e) genannten Fälle der Antragsteller für gegeben hält. Die begründeten Tatsachen sind unter Angabe von Beweismitteln anzuführen.

4. Der Antrag ist in jedem Fall an die Anschrift des 1. Vorsitzenden zu richten.

5. über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand.

6. In jedem Fall ist das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, zu hören. Ihm ist eine Abschrift des Antrages zu übersenden.

7. Die Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen dem Antragsteller und dem betroffenen Mitglied mit kurzer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

8. Diese Disziplinarordnung findet keine Anwendung auf die nach § 5 ausgeschlossenen Mitglieder.

§ 12 Beschlüsse und Wahlen

1. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Das Stimmrecht kann schriftlich übertragen werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

2. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Bei Wahlen entscheidet, sofern im ersten Wahlgang keine Mehrheit zu finden ist, der zweite Wahlgang, danach das Los.

3. Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

4. Abgestimmt und gewählt wird offen. Auf Antrag muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

§ 13 Protokollierung

Ein vom Vorsitzenden der Versammlung zu ernennender Protokollführer hat in allen Mitgliederversammlungen eine Niederschrift anzufertigen. Dieselbe ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nach ordnungsgemäßer Ankündigung eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, mindestens aber von einem Drittel aller noch dem Verein angehörenden Mitglieder erforderlich.

2. Sofern diese 1/3-Mehrheit der noch dem Verein angehörenden Mitglieder zu der ordnungsgemäß eingeladenen Versammlung nicht erschienen sind, kann der Vorstand eine sofortige neue Mitgliederversammlung unmittelbar, d. h. sofort neu einberufen mit der Maßgabe, dass Entscheidungen bei dieser neu einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht, fällt das Vermögen des Vereins an „Die Jägerschaft des Landkreises Lüneburg e.V.“, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf. Liquidator ist der jeweilige Vorstand des Vereins.
§ 15 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen schriftlich an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 17

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom heutigen Tage angenommen.

Lüneburg, den 15.03.2013
DER VORSTAND
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